Das Landgericht Mannheim hat die Central Krankenversicherung AG als private Krankenversicherung des Klägers zur Kostenübernahme einer Augenlaser-OP, sog. LASIK OP verurteilt.
Der Versicherungsnehmer muss sich nicht darauf verweisen lassen, eine Brille oder Kontaktlinsen zur Korrektur seiner Fehlsichtigkeit zu tragen. Unterzieht er sich zur dauerhaften Behandlung der Fehlsichtigkeit einer Augenlaser-OP (LASIK), müssen die Kosten hierfür von der privaten Krankenversicherung übernommen werden.
Das Landgericht Mannheim hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Kosten für eine Laser-OP beider Augen zur dauerhaften Korrektur der Fehlsichtigkeit des Klägers von der privaten Krankenversicherung übernommen werden müssen. Das Landgericht hat zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden und die private Krankenversicherung zur Kostenübernahme verurteilt.
Nach Auffassung der privaten Krankenversicherung war die Behandlung nicht medizinisch notwendig, da der Kläger eine Brille oder Kontaktlinsen hätte tragen können.
Diese Argumentation der Versicherungen ist bekannt. Die Gerichte treten dieser jedoch zunehmend entgegen. Der Verweis, der Kunde könne zur Korrektur der Fehlsichtigkeit genauso gut eine Brille oder Kontaktlinsen tragen, lassen die Richter nicht geltend. Der Versicherte ist nicht vorrangig auf die kostengünstigere Alternative der Brille oder der Kontaktlinsen zu verweisen. Zur medizinischen Notwendigkeit muss in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da diese von der jeweiligen Konstitution des Patienten, dem Grad und der Art der Fehlsichtigkeit abhängt.
Haben Sie Fragen zur Kostenübernahme einer Augenlaser Operation durch Ihre private Krankenversicherung? Gerne berate ich Sie dazu.