Das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung

Der BGH hatte im Sommer 2021 einen Fall zum Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung zu entscheiden.

Was bedeutet das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung?

In der Regel geht die Rechtsschutzversicherung hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltsgebühren für den Versicherungsnehmer in Vorleistung. Hat der Versicherungsnehmer mit seiner Anspruchsdurchsetzung ganz oder teilweise Erfolg steht ihm gegen den Gegner ein Kostenerstattungsanspruch zu.

Dieser Erstattungsanspruch geht im Fall der Rechtsschutzversicherung auf diese über. Das bedeutet, dass die Rechtsschutzversicherung den Erstattungsanspruch im eigenen Namen gegen den Gegner geltend machen kann, dies nennt man auch den versicherungsrechtlichen Vorteilsausgleich.

In der Praxis stellt sich dann häufig die Frage, was mit Kosten passiert, die der Versicherungsnehmer selbst verauslagt hat. Dies können zum einen die Selbstbeteiligung sein, aber auch Kosten, die die Rechtsschutzversicherung vertragsgemäß nicht übernehmen muss, wie z.B. Reisekosten des Rechtsanwalts.

Hat der Versicherungsnehmer diese Kosten selbst verauslagt, greift hierfür das sogenannte Quotenvorrecht.

Das bedeutet in der Praxis, dass die von der Gegenseite zu erstattenden Kosten zunächst auf die vom Versicherungsnehmer verauslagten Kosten angerechnet werden. Erst wenn diese Kosten vom Erstattungsanspruch gedeckt sind, kann die Rechtsschutzversicherung hinsichtlich ihrer durch sie verauslagten Kosten eine Erstattung verlangen.

Die aktuelle Entscheidung des BGH – was war passiert?

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheiden Fall ging es darum, dass die Rechtsschutzversicherung (Klägerin) sowohl Gerichtskosten, als auch Rechtsanwaltsgebühren für die Versicherungsnehmer (Beklagte) bezahlt hatte. In dem Verfahren der Versicherungsnehmer wurde ein Vergleich abgeschlossen, mit dem vereinbart wurde, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden.

Nach Abschluss des Verfahrens wurde vom Gericht ein Teil der nicht verbrauchten Gerichtskosten an den Rechtsanwalt der Versicherungsnehmerin erstattet. Dieser hatte die Kosten an die Versicherungsnehmer ausgezahlt.

Die Rechtsschutzversicherung verlangt  nun von den Versicherungsnehmern die Rückzahlung dieser vom Gericht erstatteten Kosten. Die Versicherungsnehmer berufen sich auf das Quotenvorrecht und sind der Auffassung, dass sie die erstatteten Gerichtskosten gegen durch sie selbst verauslagte Kosten des Rechtsstreits aufrechnen können.

Dem hat der Bundesgerichtshof eine klare Absage erteilt: Die Versicherungsnehmer können sich nicht auf ein Quotenvorrecht berufen. Für Erstattungsansprüche aufgrund überzahlter Gerichtskosten besteht in der Rechtsschutzversicherung kein Quotenvorrecht.

Er begründet dies damit, dass solche Überzahlungen darauf beruhen, dass die endgültige Höhe der Gerichtsgebühren oftmals erst nach Abschluss der Rechtsverfolgung feststehen. Soweit sich dann ein Anspruch auf Rückzahlung gegen die Gerichtskasse ergibt, reduziert sich nachträglich der Umfang der vom Rechtsschutzversicherer vertragsgemäß zu übernehmenden Leistungen. Eine Vermögenseinbuße ist beim Versicherungsnehmer durch die Überzahlung nicht entstanden. Das Quotenvorrecht greift demnach nicht.

Hier finden Sie die Entscheidung im Volltext: BGH, Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 76/20 – openJur

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