Vermögensschadenhaftpflicht Versicherungsmakler

OLG München stärkt Versicherungsmakler: Nachhaftung und Verstoßprinzip sichern Deckung in der Vermögensschadenhaftpflicht

Gute Nachrichten für Versicherungsmakler: Das OLG München (25 U 1237/25e) bestätigt, dass bei Beratungsfehlern aus der Vertragslaufzeit auch Jahre später noch Deckung über die Vermögensschadenhaftpflicht bestehen kann – selbst wenn der Schaden erst lange nach Vertragsende geltend gemacht wird.

Worum ging es?

Ein Makler hatte 2002 eine Gebäudeversicherung vermittelt. Jahre später führte eine Überschwemmung zu erheblichen Schäden. Der Vorwurf der Kundin:

  • keine gleitende Neuwertklausel
  • keine Beratung zu Mietausfallversicherung
  • kein Hinweis auf fehlende Inventardeckung

Der Schaden belief sich auf über 260.000 €. Der Makler schloss im Haftungsprozess einen Vergleich über 195.000 €.

Sein damaliger Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer verweigerte die Deckung – zu Unrecht, wie das OLG München klarstellte.

Die zentralen Aussagen des OLG München

1. Verstoßprinzip: Zeitpunkt des Beratungsfehlers entscheidend

Maßgeblich ist, wann der behauptete Beratungsfehler begangen wurde – nicht, wann der Schaden eintritt oder geltend gemacht wird.

Liegt der Beratungsfehler – wie hier – in der Vertragslaufzeit, fällt der Fall grundsätzlich unter den Versicherungsschutz.

2. Nachhaftung greift auch bei später Geltendmachung

Wird der Makler erst Jahre nach Vertragsende in Anspruch genommen, besteht dennoch Deckung, wenn:

  • der Fehler in der Versicherungszeit begangen wurde
  • der Anspruch innerhalb der Nachhaftungsregelung gemeldet wird

3. Ausschlussfrist: Kein Verschulden = trotzdem Deckung

Besonders praxisrelevant: Die 5-jährige Meldefrist ist keine starre Ausschlussfalle.

Hat der Makler den Beratungsfehler erst mit dem Schaden erkannt, trifft ihn kein Verschulden – der Versicherer kann sich dann nicht auf die Fristversäumung berufen.

4. Bindung des Versicherers an den Haftpflichtvergleich

Beauftragt der Haftpflichtversicherer die Prozessverteidigung, ist er an einen geschlossenen Vergleich gebunden.

Ein späteres Bestreiten der Haftung im Deckungsprozess ist dann regelmäßig ausgeschlossen.

Warum das Urteil für Makler entscheidend ist

  • Stärkung der Nachhaftung in der Vermögensschadenhaftpflicht
  • Deckung auch bei „Altfällen“
  • Schutz bei erst spät erkannten Beratungsfehlern
  • Rechtssicherheit bei Abwehrdeckung

Viele Versicherer lehnen Deckung mit Hinweis auf Fristen oder angeblich spätere Pflichtverletzungen ab. Das OLG München zeigt deutlich: Diese Argumentation greift häufig nicht.

Typische Fehler in der Praxis

  • Unterversicherung durch fehlende Neuwertklausel
  • keine Beratung zu Mietausfall
  • fehlende Dokumentation
  • verspätete Schadenmeldung aus Unkenntnis

Gerade bei langjährigen Kundenverbindungen entstehen Haftungsrisiken aus der Anfangsberatung.

Was Makler jetzt tun sollten

  • Deckungsablehnungen rechtlich prüfen lassen
  • Nachhaftungsfristen analysieren
  • Altfälle dokumentieren und melden
  • Vergleiche im Haftpflichtprozess abstimmen

Fazit

Das OLG München stärkt die Position von Versicherungsmaklern erheblich. Deckung in der Vermögensschadenhaftpflicht besteht auch bei spät geltend gemachten Ansprüchen – entscheidend ist der Beratungsfehler in der Versicherungszeit.

Wurde Ihnen Deckung verweigert?
Ich prüfe für Versicherungsmakler bundesweit die Eintrittspflicht der Vermögensschadenhaftpflicht und setze Deckungsansprüche gegenüber Versicherern durch.

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FAQ zur Vermögensschadenhaftpflicht für Versicherungsmakler

Wann greift die Nachhaftung in der Vermögensschadenhaftpflicht?

Wenn der Beratungsfehler während der Vertragslaufzeit begangen wurde und der Anspruch erst später geltend gemacht wird.

Ist eine verspätete Schadenmeldung immer ein Ausschlussgrund?

Nein. Trifft den Makler kein Verschulden an der verspäteten Meldung, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Kann der Versicherer nach einem Vergleich die Haftung bestreiten?

Nein, wenn er die Prozessführung übernommen hat, ist er an den Vergleich gebunden.

Gilt das auch für Altfälle aus vielen Jahren?

Ja, sofern der Beratungsfehler in der Versicherungszeit liegt und die Nachhaftung greift.

Was tun bei Deckungsablehnung?

Die Ablehnung sollte rechtlich geprüft werden. Viele Ablehnungen sind angreifbar.

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