BGH zur D&O-Versicherung: Risikoausschluss wegen wissentlicher Pflichtverletzung nur bei konkretem Pflichtverstoß
BGH-Urteil (IV ZR 66/25) stärkt den Versicherungsschutz für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte.
Der Bundesgerichtshof stellt klar: Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA greift nur, wenn genau die Pflichtverletzung wissentlich begangen wurde, aus der die Haftung folgt. Für D&O-Versicherer bedeutet das deutlich höhere Hürden – für Organmitglieder bessere Chancen im Deckungsprozess.
Warum dieses Urteil für Manager existenziell wichtig ist
In der Praxis berufen sich D&O-Versicherer häufig auf eine angeblich wissentliche Pflichtverletzung, um die Deckung abzulehnen. Gerade im Insolvenzkontext steht für Geschäftsführer und Vorstände schnell die private Haftung im Raum – oft in sechs- oder siebenstelliger Höhe.
Das aktuelle BGH-Urteil begrenzt diese Argumentation erheblich und stärkt die Durchsetzbarkeit des Versicherungsschutzes.
Der Fall: Geschäftsführerhaftung nach Insolvenzreife
- Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG a.F. wegen Zahlungen nach Insolvenzreife
- D&O-Versicherer verweigert Deckung wegen angeblich wissentlicher Pflichtverletzung
- OLG Frankfurt: Leistungsfreiheit des Versicherers
- BGH: Aufhebung und Zurückverweisung
Kernaussagen des BGH zur D&O-Deckung
1. Enge Auslegung von Risikoausschlüssen
Risikoausschlüsse in D&O-Bedingungen sind eng auszulegen. Versteckte Deckungslücken sind unzulässig.
2. Maßgeblich ist die konkrete Haftungspflicht
Eine wissentliche Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn genau die Pflicht wissentlich verletzt wurde, aus der die Haftung resultiert – hier das Zahlungsverbot nach Insolvenzreife, nicht die Insolvenzantragspflicht.
3. Keine automatische Leistungsfreiheit bei Insolvenzverschleppung
Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht führt nicht automatisch zum Wegfall des D&O-Versicherungsschutzes für andere Pflichtverstöße.
4. Positive Kenntnis erforderlich
„Bewusstes Sich-Verschließen“ oder grobe Fahrlässigkeit reichen nicht aus. Der Versicherer muss die positive Kenntnis der konkreten Pflichtverletzung beweisen.
Strategische Bedeutung für den Deckungsprozess
Das Urteil verbessert die Verhandlungsposition von Organmitgliedern erheblich:
- Höhere Beweislast für den Versicherer
- Klare Trennung zwischen verschiedenen Organpflichten
- Bessere Chancen auf Freistellung und Kostenübernahme
Handlungsempfehlung für Geschäftsführer und Vorstände
Wenn Sie wegen Zahlungen nach Insolvenzreife, angeblicher Pflichtverletzungen oder anderer Vermögensschäden in Anspruch genommen werden, gilt:
- Keine vorschnelle Akzeptanz einer Deckungsablehnung
- Prüfung der Wissentlichkeitsklausel in Ihrer D&O-Police
- Strategische Begleitung im Haftungs- und Deckungsverfahren
Die richtige Deckungsstrategie entscheidet häufig darüber, ob Sie persönlich haften oder Ihre D&O-Versicherung eintritt.
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FAQ zur D&O-Versicherung und wissentlichen Pflichtverletzung
Wann ist der D&O-Versicherer leistungsfrei?
Nur wenn die konkret haftungsbegründende Pflicht wissentlich verletzt wurde. Die Beweislast trägt der Versicherer.
Reicht grobe Fahrlässigkeit für den Risikoausschluss aus?
Nein. Erforderlich ist positive Kenntnis der Pflicht und das Bewusstsein, pflichtwidrig zu handeln.
Führt eine Insolvenzverschleppung automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes?
Nein. Die Pflichtverletzungen sind getrennt zu prüfen.
Warum ist der Deckungsprozess so wichtig?
Weil die D&O-Versicherung über die persönliche Haftung des Managers entscheidet.
