Berufsunfähig wg. Depression

OLG Karlsruhe – Urteil zu Berufsunfähigkeitsversicherung (Az.: 12 U 1/22)

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 05.07.2022 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29.11.2021 teilweise bestätigt und angepasst.

Kernaussagen

  • Der Kläger ist seit dem 05.12.2012 bedingungsgemäß berufsunfähig aufgrund einer schweren depressiven Episode.
  • Die Beklagte muss den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die aufgeschobene Rentenversicherung samt eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab dem 01.01.2013 freistellen und die bereits gezahlten Prämien erstatten.
  • Die monatliche Berufsunfähigkeitsrente beträgt zuletzt 4.072 €, mit jährlicher Anpassung.
  • Die Beklagte kann sich nicht auf Verletzungen von Anzeige- oder Mitwirkungspflichten berufen, da diese Klauseln (§ 9 BB-BUZ) unwirksam sind und der Kläger den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG erbracht hat.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, eine Revision wurde nicht zugelassen.

Sachverhalt

Der Kläger war als Geschäftsführer für mehrere Unternehmen tätig und hatte umfangreiche Verantwortungsbereiche, darunter Finance, Controlling, Personal, Marketing und EDV. Ab Dezember 2012 konnte er aufgrund einer schweren Depression seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben.

Die Beklagte verweigerte zunächst die Leistung und berief sich auf angebliche Mitwirkungs- und Anzeigepflichtverletzungen.

Gerichtliche Würdigung

  • Das Landgericht Heidelberg hatte die Berufsunfähigkeit des Klägers durch Zeugenaussagen, Arbeitsunterlagen und Sachverständigengutachten nachgewiesen.
  • Das OLG Karlsruhe stützte sich auf die Feststellungen des Landgerichts und die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F.
  • Ein vom Versicherer beauftragter Gutachter konnte den Befund nicht stichhaltig widerlegen.
  • Obliegenheitsverletzungen des Klägers führten nicht zu einer vorübergehenden Leistungsfreiheit der Beklagten.

Bedeutung

Dieses Urteil verdeutlicht:

  • Versicherungsnehmer haben bei psychischen Erkrankungen Anspruch auf Leistungen, auch wenn die Anzeige verzögert erfolgt, sofern die Klauseln unwirksam sind.
  • Die konkrete berufliche Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf ist entscheidend für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit, unabhängig von Wochenarbeitsstunden oder Einzeltätigkeiten.
  • Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 VVG ist zentral, wenn der Versicherer eine Leistungsfreiheit geltend macht.
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